SUCHE
Qualitativ hochwertige Berufsbekleidung. Große Auswahl an Sicherheitsstiefeln sowie Artikel für Gehörschutz.
Werkstattausrüstung mit Work Discount - Elektrowerkzeuge, Handwerkzeug (Zangen, Schraubendreher).
Kaufberatung Bohr- und Meisselhammer
Akkuschrauber Test
Stellenanzeigen.de

Worauf Sie bei Bauverträgen achten sollten

Bauverträge werden oft unklar formuliert. Das führt im Nachhinein zu Problemen wenn es um Ausstattungsdetails oder Materialqualitäten geht. Das muss aber nicht sein. Wer im Vorfeld den Bauvertrag überprüft und sich bei Unklarheiten schriftlich Qualitätsmerkmale aber auch Termine bestätigen lässt kann unerwünschte Mehrkosten vermeiden.

Damit die Freude am Haus ungetrübt bleibt, sollte ein genauer Blick auf den Bauvertrag geworfen werden. Foto: Rensch-Haus GmbH

Damit die Freude am Haus ungetrübt bleibt, sollte ein genauer Blick auf den Bauvertrag geworfen werden. Foto: Rensch-Haus GmbH

Formulierungen wie "schlüsselfertig" oder "Festpreis" sind gesetzlich nicht definiert und können daher sehr unterschiedliche Leistungen beinhalten. Konkret heißt das, dass beispielsweise Erschließungskosten vertraglich geregelt sein sollten. Ein Hinweis, dass diese vollständig vom Bauträger zu übernehmen sind, sollte obligatorisch sein. Sonst stehen dem Bauherrn hohe Zusatzkosten ins Haus, wenn nach der Übergabe die Gebührenrechnungen der Baubehörde ins Haus flattern. Beitragspflichtig ist nämlich grundsätzlich derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist. Den Betrag bekommt der Bauherr also nur dann vom Bauträger zurückerstattet, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Gleiches gilt auch für die Vermessungskosten. Eine weitere Tücke: Basiert das Angebot nicht auf einer vorher erfolgten Baugrunduntersuchung und stellt sich nach Unterschrift des Bauvertrags heraus, dass zusätzliche Abdichtungen erforderlich sind, gehen die Kosten zu Lasten des Bauherrn.

Eine gute Bau- und Leistungsbeschreibung führt sämtliche Arbeiten, Ausstattungen und Materialqualitäten auf, die im Festpreis enthalten sind. Daran hat sich der Bauträger auch zu halten. Das BGH hat entschieden, dass entsprechende Klauseln im Vertrag, mit denen sich der Bauträger Änderungen der Bauausführung, der Material- oder Baustoffauswahl vorbehält, unwirksam sind (BGH, Aktenzeichen VII ZR 200/04). Preisgleitklauseln sollten ausgeschlossen sein, sonst ist ein vertraglich zugesicherter Festpreis bei Terminverschiebungen möglicherweise hinfällig.

Das Branchenportal immowelt.de empfiehlt außerdem noch, die Zahlungsfähigkeit und Absicherung des Bauträgers zu überprüfen. So sorgen Bankbürgschaften beispielsweise dafür, dass bei Insolvenz des Bauträgers die Fertigstellung des Hauses gewährleistet bleibt. (js/immowelt.de)

 Zurück zur Übersicht