Coronavirus-Infektion kann als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/60172 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft/Wolfgang Bellwinkel/ DGUV."

Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Die Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wird von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) unter bestimmten Umständen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt. Darauf weist die BG BAU in einer Pressemitteilung hin. Auch andere Berufsgenossenschaften teilen diese Auffassung.

Voraussetzung dafür sei ein intensiver berufsbedingter Kontakt des oder der Versicherten zu einer oder mehreren infizierten Personen. Das sei etwa bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich der Fall. Die BG Bau weist in ihrer Pressemitteilung darauf hin, dass sie jeden Einzelfall prüfen müsse. Sie klärt dabei, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorlägen. Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit setze eine Infektionsgefährdung voraus. Das sei beispielsweise bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst, beispielsweise bei Reinigungskräften in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, der Fall. Wird eine beruflich bedingte Infektion vermutet, sollte der Arbeitgeber oder der Beschäftigte selbst die Verdachtsanzeige unverzüglich an die BG BAU melden. Ebenso kann die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgen.

COVID-19: Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Ist die Infektion mit dem Coronavirus bei einer beruflichen Tätigkeit im nichtmedizinischen Bereich erfolgt, kann die Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen. In solchen Fällen müsse die BG BAU jedoch individuell prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung vorliegen. So muss der Beschäftigte nachweislich mit einer infektiösen Person während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein. Auch wenn die Infektion auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattfand, kann ein Arbeitsunfall vorliegen.

„Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit spielen vor allem die Dauer sowie Intensität des Kontaktes einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person eine Rolle“, erklärt Wachsmann. Eine Entschädigung durch die BG BAU setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge einer beruflich verursachten Infektion anzusehen sind, übernimmt die BG BAU auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.

Kostenerstattung für Corona-Schnelltest

Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion sollte der Infizierte unverzüglich einen Arzt aufsuchen. Zudem empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt. Die Kosten für einen Corona-Test (PCR-Analyse) trägt in der Regel die Krankenkasse. Die BG BAU erstattet diese Kosten, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt mit einer Indexperson vorlag.

Ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG BAU die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen
Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Weitere Informationen, ob und wie Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall einzustufen ist, bieten folgende Berufsgenossenschaften und Unfallkassen:

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft BG BAU

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung DGUV

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW

 

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