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Baumängel reklamieren: Worauf es für Bauherren ankommt

Bauschaden Risse
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Aktuelle Studien zu Baumängeln weisen alarmierende Zahlen aus: Die durchschnittliche Schadenssumme betrug im Jahr 2013 67.000 Euro – zehn Jahre zuvor waren es noch 33.000 Euro. Die Studie des Bauherrn Schutzbundes (BSB) zeigt eindeutig, wie sehr das ohnehin schon knappe Budget der meisten Bauherren durch fehlerhaft ausgeführte Arbeiten belastet werden kann. Die gute Nachricht: Das Recht steht zumeist auf der Seite des Auftraggebers; Voraussetzung ist allerdings die Feststellung und Reklamation der Baumängel.
Ausführliche Baubeschreibung verhindert Rechtsstreit

Grundsätzlich raten Fachleute dazu, die Baubeschreibung so ausführlich wie möglich anzufertigen. Nur wenn sämtliche Details beschrieben wurden, ist eine Reklamation zumeist einfach möglich. Weichen Farben oder Maße von dieser Beschreibung ab, steht eine Beseitigung dieses Mangels durch den ausführenden Betrieb außer Frage. Ist die Beweisbarkeit eindeutig, kann ein Rechtsstreit üblicherweise verhindert werden – was er im Interesse des Bauherrn sein dürfte. Denn auch wenn eine juristische Auseinandersetzung gewonnen wird, kostet diese zunächst Zeit und Energie. Vor allem Ersteres ist knapp, wenn die Beseitigung des Mangels die Voraussetzung für den nächsten Bauabschnitt darstellt. Selbst wenn die Verantwortlichkeit nicht so eindeutig scheint, haben die Auftraggeber gute Chancen auf eine Mängelbeseitigung. Die Handwerker sind nämlich auch ohne konkrete Vereinbarung dazu verpflichtet, die Vorleistungen anderer Unternehmen zu prüfen. Ist ein Estrich nicht richtig ausgehärtet, darf keinesfalls mit der Verlegung des Parkettbodens begonnen werden – hier ist es also sinnlos, die Schuld auf die Vorarbeiten zu schieben. Ebenso muss nach aktuellen Maßgaben der Technik gearbeitet werden. Darunter ist zu verstehen, dass die Handwerker aktuell geltenden Normen, Vorgaben der Verbände sowie Herstellervorschriften beachten muss.

Bauherrn unter Zeitdruck

Wie bereits erwähnt ist der Zeitdruck häufig das größte Problem für die Bauherren. Die sollte keinesfalls dazu veranlassen, die Mängelbeseitigung selbst durchzuführen oder ein drittes Unternehmen damit zu beauftragen. Denn das ausführende Unternehmen hat ein Recht darauf, den verursachten Mangel durch Nacharbeiten zu beseitigen. Entstanden durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens zusätzliche Kosten, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Sofern durch den Mangel, beispielsweise ein undichtes Dach, ein weiterer Schaden verursacht wurde, muss das Bauunternehmen für diesen allerdings durchaus aufkommen.

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Baumängel zügig reklamieren

Voraussetzung ist also eine zügige Feststellung und Reklamation beim ausführenden Unternehmen. Experten raten, nach jedem größeren Bauabschnitt eine Begehung durchzuführen, für die auch ein unabhängiger Fachmann zurate gezogen wird. Gutachter von TÜV oder Dekra arbeiten nicht kostenfrei, dafür haben die Bauherrn einen Anspruch auf eine objektive Begutachtung der geleisteten Arbeit. Anders als angenommen, lassen sich diese Mängel aber auch noch nachträglich reklamieren. Denn die Gewährleistungspflicht beträgt üblicherweise fünf Jahre, in denen beispielsweise Undichtigkeiten nicht auftreten dürfen. Neben Fachleuten ist es ebenso ratsam, sich mit hochwertiger Ratgeber Literatur zu befassen: Im Haufe-Verlag werden Bauherrn fündig, wenn es bisher an notwendigen Fachwissen fehlt. Denn aus Fehlern lässt sich einfach lernen, idealerweise sind es allerdings nicht die eigenen Fehler. In dem Werk sind viele Beispiele beschrieben, die sich mit dem richtigen Wissen leicht verhindern lassen. Zudem werden Tipps gegeben, die dafür sorgen, dass die eigenen Rechte nicht eingeklagt werden müssen. Zeigt sich am Ende: Im Vergleich zu den Kosten für Baumängel sind Expertentipps günstig zu haben.

Foto: Verein Privater Bauherren e. V.

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