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In eigener Sache: Werkzeugforum & KI

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Wie viele andere Medienunternehmen auch, experimentieren wir beim Werkzeugforum mit künstlicher Intelligenz. Wie wir dabei unserer journalistischen Verantwortung gerecht werden.

Noch gibt es in Deutschland keine Kennzeichnungspflicht für KI. Viele Medien schrecken vor einer Kennzeichnung zurück. Sie befürchten, dass dies bei einigen Lesern oder Zuschauern Vorurteile wecken könnte. Sie könnten KI-generierte Inhalte für weniger wertvoll oder kreativ halten. Die Glaubwürdigkeit des Mediums würde darunter leiden, so die Befürchtung.

Außerdem könnte eine Kennzeichnungspflicht den Eindruck erwecken, dass nicht gekennzeichnete Inhalte per se vertrauenswürdiger sind. Dies wiederum könnte dazu führen, dass Leser weniger kritisch mit nicht gekennzeichneten Inhalten umgehen.

Unser KI-Autor „Bruce“

Unabhängig von der aktuellen Diskussion haben wir uns entschieden, Texte, die ganz oder teilweise von KI erstellt wurden, entsprechend zu kennzeichnen. Wir möchten unsere Leser transparent darüber informieren, wenn Texte unter Mitwirkung eines künstlichen Autors entstanden sind. Entsprechend kennzeichnen wir diese Texte mit dem Hinweis KI-Autor: Bruce.

Bevor wir einen Text veröffentlichen, durchläuft er einen sorgfältigen Prüfungs- und Bearbeitungsprozess durch unsere (menschliche) Redaktion. Das ist übrigens immer der Fall – egal, ob der Text von einem (menschlichen) Autor, einer PR-Agentur, einem freien Redakteur oder einem virtuellen KI-Kollegen stammt. Damit wollen wir – unabhängig vom Autor – sicherstellen, dass die Informationen korrekt sind und die Texte unseren Qualitätsstandards entsprechen. Unsere Redakteure nehmen gegebenenfalls Anpassungen an Stil, Struktur und Inhalt vor, um Lesbarkeit, Genauigkeit – und zugegebenermaßen auch SEO-Freundlichkeit – zu gewährleisten.

Pressekodex

Bei unserer Arbeit fühlen wir uns grundsätzlich dem Pressekodex des Deutschen Presserats von 1973 verpflichtet, den wir hier in Auszügen zitieren. Den vollständigen Pressekodex finden Sie auf www.presserat.de

  • Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde: Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
  • Sorgfalt: Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden.
  • Berufsgeheimnis: Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
  • Trennung von Tätigkeiten: Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
  • Trennung von Werbung und Redaktion: Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. (Wir, beim Werkzeugforum, kennzeichnen diese mit dem Hinweis „Affiliate“ oder „Anzeige“.)
  • Persönlichkeitsrechte: Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
  • Vergünstigungen: Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.

Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen zu diesem Thema haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir schätzen Ihr Vertrauen und Ihr Engagement als Leser.

Ihre Werkzeugforum-Redaktion
redaktion@werkzeugforum.de

 

Foto: playgroundai.com (auch KI;-)

 

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